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Urheberrecht
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Quellverweis: eRecht24
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie uns bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen ab dem Datum der Bestellung anzunehmen.
(3) Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich die schriftliche bzw. per Telefax getroffenen oder bestätigten Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien.
(4) Unwesentliche zumutbare Abweichungen in Form, Farbe und Gewicht sowie in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellung – bleiben uns vorbehalten und geben dem Kunden kein Recht zur Beanstandung, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Veränderungen gelten als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
(5) Ist der Kunde Unternehmer, finden die Vorschriften der § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 BGB keine Anwendung
§ 3 Leistungspflicht, Lieferfristen
(1) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Falschlieferung bzw. verspätete Lieferung von uns nicht zu vertreten ist und wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine von ihm erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
(2) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
(3) Bei Eintritt von Hindernissen bei uns oder unseren Lieferanten, die auf höherer Gewalt beruhen, sind wir während der Dauer des Hindernisses von der Lieferpflicht entbunden. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Streiks und Aussperrungen bei unseren Vorlieferanten oder – sofern Streik bzw. Aussperrung rechtmäßig sind – bei uns, innere Unruhen, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen.
(4) Wenn er zu rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streik und Aussperrung) bei uns kommt, haften wir nicht, soweit uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(5) Ist das Hindernis im Sinne des Abs. 3 dieser Bestimmung dauernder Natur, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, das Hindernis war bereits bei Vertragsschluss erkennbar. In diesen Fall werden wir den Kunden entsprechend Abs. 1 Satz 3 und 4 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden sofort berechnet.
(7) Sofern die von uns geschuldete Leistung nur der Gattung nach bestimmt ist, sind wir nur verpflichtet, aus der eigenen Produktion zu liefern. Sind wir hiernach zur Lieferung nicht verpflichtet, werden wir den Kunden entsprechend Abs. 1 Satz 3 und 4 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(8) Die Dauer einer vom Kunden im Falle der Leistungsverzögerung zu setzenden angemessenen Nachfrist wird auf mindestens drei Wochen festgesetzt. Die Frist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor (Vorbehaltsware).
(2) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hierdurch Verpflichtungen für uns begründet werden. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neu entstehenden Sache oder dem Warenbestand im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde uns bereits jetzt das ihm zustehende Eigentum an der neuen Sache oder dem neuen Warenbestand im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt neues Eigentum unentgeltlich für uns.
(3) Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswerts von der Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware (z. B. eine Pfändung) sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
(6) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insb. bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(7) Fordern wir nach Abs. 6 dieser Bestimmung die Ware heraus, ist der Kunde, sofern er Unternehmer ist, auf erstes Anfordern zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
(8) Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Als Weiterveräußerung gilt auch die Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags oder der Einbau in Grundstücke oder mit Grundstücken verbundene Anlagen durch den Kunden.
(9) Wird Vorbehaltsware vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde uns bereits jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwas entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten (einschließlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab; wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, tritt dieser uns schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an.
(10) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(11) Bei Weiterveräußerung der Ware auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde hiermit an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
(12) Soweit durch Beschädigungen, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Kunden Ansprüche gegen Dritte, insb. Versicherer, tritt uns der Kunde diese mit allen Nebenrechten in Höhe unserer Forderung schon jetzt ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(13) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere Forderungen – nicht nur vorübergehend – um mehr als 20 % übersteigt.
§ 5 Vergütung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
(1) Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Unsere Rechnungen sind vom Kunden nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Bei Lieferung im Gesamtwert von unter 500,00 € liefern wir per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung
(3) Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er unsere Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung begleicht. Als Zahlungseingang gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
(4) Ein Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen.
(5) Der Kunde, der Unternehmer ist, hat ein Recht zur Aufrechnung, zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht oder zur Geltendmachung der Rechte aus § 438 Abs. 4 und 5 BGB nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(6) Schecks und Wechsel werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(7) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insb. wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen.
(8) Stellt der Kunde seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, sind wir berechtigt, vom nicht erfüllten Vertrag zurückzutreten.
(9) Wir sind berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, auch bei anderslautender Bestimmung des Kunden die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung zu verrechnen. Wir werden den Kunden über eine derartige Anrechnung/Verrechnung informieren.
(10) Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt.
§ 6 Sicherheitsleistung
Wenn uns nach Abgang der Auftragsbestätigung Gründe bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vermögenslage des Kunden schlechter ist als ursprünglich angenommen, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen, und zwar unabhängig von den in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungsbedingungen.
§ 7 Gefahrübergang, Versendungskauf
(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
(2) Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden, der Unternehmer ist, verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Darüber hinaus sind wir berechtigt, ihm nach Ablauf eines Monats nach Meldung der Versandbereitschaft die durch die Lagerung in unserem Werk entstehenden Kosten mit mindestens 0,5 % der Rechnungswerts in Rechnung zu stellen.
(3) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
(4) Der Versand erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, vorbehalten § 5 Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung frachtfrei auf die Baustelle.
§ 8 Gewährleistung
(1) Ist der Kunde ein Unternehmer, muss er uns Mängel unverzüglich – offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware – schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
(2) Zur Fristwahrung der Mängelanzeige nach Abs. 1 genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die beanstandete Ware ist vom Kunden in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insb. bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden indes kein Rücktrittsrecht zu.
(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
(6) Ist der Kunde Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unserseits oder des Herstellers keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(7) Für Unternehmer beträgt die Verjährung der Mängelansprüche in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ferner gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung bleibt unberührt.
(8) Im übrigen beträgt für Unternehmer die Verjährung der Mängelansprüche ein Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist. Ferner gilt dies nicht für Ansprüche des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Mängelrüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung bleibt unberührt.
(9) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montagsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montagsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montagsanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(10) Werden vom Kunden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, entfällt jede Gewährleistung unsererseits, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(11) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzung unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Gegenüber Unternehmern haften wir bzw. unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Bestimmung – bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung. Sie gelten ebenfalls nicht bei Ansprüchen des Kunden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschuss des UN- Kaufrechts.
(2) Änderung oder Ergänzung des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform, wobei eine Übermittelung per Telefax ausreichend ist. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlich Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder sein Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtsgültiger Form möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt, falls der Vertrag eine Lücke aufweist.
Stand: 10. April 2018